PSYCHOANALYTISCHES SEMINAR LUZERN


Statuten


I. Name, Sitz, Zweck

:Art. 1

Unter dem Namen 'Psychoanalytisches Seminar Luzern' (im weitern PSL genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist Luzern.

:Art. 2

Das PSL verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern einen Ort der permanenten Auseinandersetzung mit der Psychoanalyse zu bieten.


II. Mitgliedschaft

:Art. 3

Mitglieder können alle an der Psychoanalyse interessierten Personen werden.

Mitglieder mit besonderen Verdiensten können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit und verfügen über die gleichen Rechte wie die Mitglieder.

:Art. 4

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, eigene Veranstaltungen (ohne Kostenfolgen für das PSL) anzubieten, oder Vorschläge für Veranstaltungen zuhanden der Mitgliederversammlung einzureichen. Alle Mitglieder und Teilnehmer von Veranstaltungen, in denen kasuistisches Material gebracht wird, unterstellen sich der Schweigepflicht (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über das Berufsgeheimnis). Die missbräuchliche Verwendung der Mitgliedschaft, z.B. zu Werbezwecken, ist untersagt.

:Art. 5

Die Seminarleitung nimmt Neuanmeldungen entgegen und beschliesst über die Neuaufnahmen.

Der Austritt auf Ende eines Vereinsjahres erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Seminarleitung.

:Art. 6

Die Seminarleitung kann Mitglieder, die gröblich gegen den Vereinszweck, oder gegen die Schweigepflicht verstossen, oder die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, aus dem Verein ausschliessen. Es besteht eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung.


III. Organe

:Art. 7

Die Organe des PSL sind: a) Mitgliederversammlung b) Seminarleitung c) die Revisoren.

:Art. 8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird von der Seminarleitung oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen.

:Art. 9

Die Mitgliederversammlung legt das Veranstaltungskonzept fest. Sie beschliesst ferner über alle Geschäfte, die nicht der Seminarleitung vorbehalten oder zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung wählt und beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

:Art. 10

Die Seminarleitung besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Seminarleitung bildet das Präsidium und konstituiert sich selber.

:Art. 11

Die Seminarleitung ist verantwortlich für die Organisation der Veranstaltungen. Sie regelt die administrativen und finanziellen Belange. Der Seminarleitung steht das Recht zu, für bestimmte Veranstaltungen Zulassungsbedingungen festzulegen.

:Art. 12

Die Mitgliederversammlung wählt eineN RevisorIn für die Dauer von zwei Jahren. DieseR kann Mitglied des Vereins sein. Der/die RevisorIn überprüft zuhanden der Mitgliederversammlung die Rechnungsführung.


IV. Finanzen

:Art. 13

Die Finanzen des PSL werden gespiesen aus: a) Mitgliederbeiträgen b) Seminargebühren c) anderen Einkünften oder Zuwendungen.

:Art. 14

Die Mitgliederversammlung legt jährlich den Mitgliederbeitrag fest. Die Seminargebühren sollen nach Möglichkeit die Kosten der entsprechenden Veranstaltungen decken.

:Art. 15

Für die Verbindlichkeiten des PSL haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


V. Schlussbestimmungen

:Art. 16

Das Vereinsjahr endet jeweils am 31. Mai.

:Art. 17

Die vorliegenden Statuten können von der Mitgliederversammlung geändert werden. Ein Antrag auf Statutenänderung muss mindestens vierzehn Tage vor der entsprechenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht worden sein.

:Art. 18

Das PSL kann durch schriftliche und/oder mündliche Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufgelöst werden. Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. Januar 1992 genehmigt und treten sofort in Kraft.


Revisionen:

06.06.1997: Art. 16 31. Juli ersetzt durch 31. Mai.

28.06.2007: Art. 3 ergänzt durch Passus über Ehrenmitgliedschaft.

13.06.2013: Art. 5 Neuaufnahmen erfolgen durch die Seminarleitung

23.06.2016: Art 10 und 12. Anzahl SL Mitglieder bzw. Revisoren